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Worldplast Sp. z o.o. · AGB Industriedienstleistungen · Stand Juni 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Worldplast Sp. z o.o.
für Maschinenverladungen, Maschinenentladungen, innerbetriebliche
Maschinenbewegungen, Demontagen, Montagen und technische Industriedienstleistungen
Worldplast Sp. z o.o., Irysowa 9, 55-040 Bielany Wrocławskie, Polen
Stand: Juni 2025
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Angebote,
Aufträge, Verträge und Leistungen der Worldplast Sp. z o.o. (nachfolgend „Worldplast“) im
Bereich Maschinenverladung, Maschinenentladung, innerbetriebliche Maschinenbewegung,
Maschinendemontage, Maschinenmontage, Maschinenverlagerung, Betriebsverlagerung,
Transportvorbereitung, technische Unterstützung und damit verbundener Nebenleistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Leistungen
gegenüber Verbrauchern werden nicht auf Grundlage dieser AGB erbracht.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Worldplast hat ihrer Geltung
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Worldplast in Kenntnis
abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen mit
demselben Auftraggeber.
1.5 Individualvereinbarungen in Textform oder Schriftform gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsgrundlage und Einbeziehung
2.1 Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber, dass er diese AGB erhalten, zur
Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
2.2 Werden Leistungen an einem Standort eines Dritten ausgeführt, etwa bei einem Verkäufer,
Käufer, Maschinenhändler, Produktionsbetrieb, Lagerhalter oder Standortbetreiber, bleibt der
Auftraggeber alleiniger Vertragspartner von Worldplast. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Standortbetreiber rechtzeitig über Art, Umfang und Risiken der Arbeiten zu informieren, dessen
Zustimmung einzuholen und sicherzustellen, dass auch der Standortbetreiber über die
relevanten Bedingungen, Pflichten und Haftungsregelungen informiert ist.
2.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass der Standortbetreiber mit der Durchführung der
Arbeiten, der gewählten Fahrstrecke, den Arbeitsflächen, Zufahrten, Kranstellflächen,
Maschinenbewegungen und Schutzmaßnahmen einverstanden ist.
2.4 Der Auftraggeber stellt Worldplast von allen Ansprüchen des Standortbetreibers, des
Grundstückseigentümers, eines Verkäufers, Käufers oder sonstiger Dritter frei, die aus
Umständen resultieren, die in der Sphäre des Auftraggebers oder des Standortbetreibers liegen,
es sei denn, Worldplast hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot, der
Auftragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung von Worldplast.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart, schuldet Worldplast keine
statische Prüfung, keine Baugrundprüfung, keine Tragfähigkeitsprüfung, keine
Standsicherheitsberechnung, keine Produktionsplanung, keine Stillstandsvermeidung, keine
Inbetriebnahme der Maschine und keine technische Gesamtprüfung der Anlage.
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3.3 Angaben zu Terminen, Personal, Geräten, Zeitaufwand, Kran- und Staplerbedarf,
Transportfahrwerken und Arbeitsabläufen beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten
Informationen und den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen.
3.4 Worldplast haftet nicht für Schäden oder Mehrkosten, die auf unvollständige, fehlerhafte
oder verspätete Angaben des Auftraggebers, nicht vorbereitete Arbeitsbereiche, fehlende
Freigaben, fehlende Ansprechpartner, ungeeignete Böden, fehlende Tragfähigkeit, blockierte
Fahrwege, Produktionsbetrieb, Wetter, Verkehr oder sonstige Hindernisse zurückzuführen sind.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Worldplast vor Angebotsabgabe und vor Beginn der
Arbeiten vollständig, richtig und rechtzeitig schriftlich über alle Umstände zu informieren, die für
eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten relevant sein können.
4.2 Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
a) Gewicht, Abmessungen, Schwerpunkt, Anschlagpunkte und technische Besonderheiten
der Maschine,
b) Demontagezustand, Transportzustand und Schwerpunktlage der Maschine,
c) Zustand und Tragfähigkeit von Böden, Decken, Asphaltflächen, Pflasterflächen,
Fundamenten, Rampen, Zufahrten, Toren, Hallenböden und Verkehrswegen,
d) vorhandene Schäden, Risse, Senkungen, Hohlräume, Unterkellerungen, Schächte,
Kanäle, Leitungen, Bodeneinläufe, Abdeckungen, Gefälle und sonstige Schwachstellen,
e) zulässige Bodenlasten, Punktlasten, Achslasten, Deckenlasten, Kranstellflächen und
Tragfähigkeitsnachweise,
f) Einschränkungen durch Produktion, Werksverkehr, Flurförderfahrzeuge, Sicherheitszonen,
Gefahrstoffe, Brandschutz oder interne Werksvorschriften,
g) erforderliche Genehmigungen, Freigaben, Sperrungen, Sicherheitsunterweisungen und
behördliche Auflagen,
h) besondere Risiken für Gebäude, Böden, Tore, Hallen, Maschinen, Medienleitungen,
Elektroinstallationen, Druckluft, Wasser, Gas oder sonstige Anlagen.
4.3 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, Freigabe und Eignung
der Arbeitsflächen, Fahrstrecken, Zufahrten, Hallenflächen, Kranstellflächen, Verlade- und
Lagerflächen, sofern Worldplast nicht ausdrücklich und schriftlich mit einer gesonderten
technischen Prüfung beauftragt wurde.
4.4 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle vorgesehenen Flächen ausreichend
tragfähig, eben, frei von Hindernissen, ausreichend befestigt und für die eingesetzten
Maschinen, Transportfahrwerke, Schwerlastrollen, Stapler, Krane, LKW und Hilfsmittel geeignet
sind.
4.5 Der Auftraggeber hat Worldplast vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich und schriftlich zu
informieren, wenn Flächen alt, beschädigt, rissig, unterkellert, hohl, frisch saniert, nicht
ausreichend tragfähig, verformungsempfindlich, weich, uneben, ungeeignet oder besonders
schutzbedürftig sind.
4.6 Allgemeine Hinweise wie „alter Boden“, „alter Asphalt“, „in die Jahre gekommen“, „nicht
mehr neu“, „gebraucht“, „normale Hoffläche“ oder ähnliche Formulierungen ersetzen keinen
konkreten Hinweis auf fehlende Tragfähigkeit, besondere Verformungsgefahr, bestehende
Schäden oder erforderliche Schutzmaßnahmen.
4.7 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen auf
eigene Kosten bereitzustellen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots von
Worldplast sind. Hierzu gehören insbesondere Stahlplatten, Fahrplatten, Lastverteilplatten,
Holzunterlagen, Bodenschutzmatten, Absperrungen, Sicherungspersonal, Verkehrssicherung,
Kranstellflächenprüfung und statische Nachweise.
4.8 Der Auftraggeber hat während der gesamten Dauer der Arbeiten eine fachkundige und
entscheidungsbefugte Aufsichtsperson vor Ort zu stellen. Diese Person muss berechtigt sein,
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Fahrwege und Arbeitsflächen freizugeben, Arbeiten zu stoppen und notwendige Entscheidungen
sofort zu treffen.
4.9 Fehlt eine solche Kontaktperson oder sind Entscheidungen vor Ort nicht möglich, ist
Worldplast berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen. Dadurch entstehende Wartezeiten, Mehrkosten
und Terminverschiebungen trägt der Auftraggeber.
§ 5 Freigabe von Fahrwegen und Arbeitsflächen
5.1 Vor Beginn der Arbeiten sind die Fahrwege, Arbeitsflächen, Aufstellflächen und
Verladebereiche durch den Auftraggeber oder den Standortbetreiber freizugeben.
5.2 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber oder Standortbetreiber, dass die freigegebenen
Flächen für die geplanten Arbeiten geeignet und ausreichend tragfähig sind, soweit Worldplast
keine offensichtlichen und erheblichen Gefahren erkennen kann.
5.3 Eine Freigabe kann mündlich, schriftlich, durch Einweisung vor Ort, durch Zeigen der
Fahrstrecke, durch Bereitstellung des Arbeitsbereichs oder durch Duldung der Arbeiten erfolgen.
5.4 Wird eine Maschine über eine vom Auftraggeber oder Standortbetreiber bezeichnete oder
geduldete Strecke bewegt, gilt diese Strecke als vom Auftraggeber freigegeben, sofern
Worldplast nicht ausdrücklich eine andere Strecke bestimmt hat.
5.5 Worldplast ist nicht verpflichtet, ohne gesonderten Auftrag die bauliche Eignung,
Tragfähigkeit oder den Unterbau der freigegebenen Flächen zu prüfen.
§ 6 Böden, Asphaltflächen, Pflaster, Hallenböden und Zufahrten
6.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Böden, Asphaltflächen, Pflasterflächen,
Hallenböden, Decken, Rampen, Zufahrten, Wege und Aufstellflächen den Belastungen durch
Maschinen, Schwerlastrollen, Transportfahrwerke, Stapler, Krane, LKW und sonstige Hilfsmittel
standhalten.
6.2 Worldplast haftet nicht für Schäden, Verformungen, Druckstellen, Risse, Setzungen,
Abplatzungen, Abrieb, Oberflächenveränderungen oder sonstige Veränderungen an Böden,
Asphaltflächen, Pflasterflächen, Hallenböden, Rampen, Decken, Zufahrten oder Kranstellflächen,
soweit diese auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
a) unzureichende Tragfähigkeit,
b) Alterung oder Verschleiß,
c) mangelhafter Unterbau,
d) Hohlräume, Unterkellerung, Schächte, Kanäle oder Abdeckungen,
e) bereits vorhandene Vorschäden,
f) unzureichende oder fehlende Lastverteilung,
g) fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen,
h) vom Auftraggeber oder Standortbetreiber freigegebene ungeeignete Fahrstrecken,
i) nicht mitgeteilte Schwachstellen,
j) fehlende statische oder technische Angaben,
k) besondere Verformungsempfindlichkeit der Fläche,
l) normale und unvermeidbare Einwirkungen bei Schwerlastarbeiten.
6.3 Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber oder Standortbetreiber die Fahrstrecke,
Arbeitsfläche oder Aufstellfläche freigegeben hat und Worldplast vor Beginn der Arbeiten nicht
ausdrücklich, konkret und schriftlich auf fehlende Tragfähigkeit, besondere
Verformungsempfindlichkeit oder erforderliche Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde.
6.4 Sichtbare Druckstellen, Fahrspuren, Abrieb, Verschmutzungen, leichte
Oberflächenveränderungen und übliche Gebrauchsspuren, die bei Schwerlastarbeiten trotz
sorgfältiger Arbeitsweise nicht vollständig ausgeschlossen werden können, gelten nicht als
ersatzpflichtiger Schaden, sofern keine schuldhafte Pflichtverletzung von Worldplast
nachgewiesen wird.
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6.5 Verlangt der Auftraggeber eine vollständig schadensfreie Bewegung über empfindliche, alte,
beschädigte oder unbekannt tragfähige Flächen, sind besondere Schutzmaßnahmen vor
Ausführung schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.6 Werden besondere Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich, ohne dass sie im Angebot
enthalten sind, ist Worldplast berechtigt, die Arbeiten bis zu deren Bereitstellung zu
unterbrechen. Die dadurch entstehenden Wartezeiten, Mehrkosten und Terminverschiebungen
trägt der Auftraggeber.
§ 7 Standortbetreiber und Dritte
7.1 Erfolgen die Arbeiten auf dem Gelände eines Dritten, bleibt der Auftraggeber dafür
verantwortlich, dass der Standortbetreiber über Art, Umfang und Risiken der Arbeiten informiert
ist.
7.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Standortbetreiber die Fahrwege,
Arbeitsflächen und Aufstellflächen freigibt und bekannte Schwachstellen oder Vorschäden vor
Beginn der Arbeiten mitteilt.
7.3 Unterlässt der Standortbetreiber eine rechtzeitige Information über ungeeignete Flächen,
Vorschäden, fehlende Tragfähigkeit oder besondere Schutzbedürftigkeit, wird dies dem
Verantwortungsbereich des Auftraggebers zugerechnet.
7.4 Der Auftraggeber stellt Worldplast von Ansprüchen des Standortbetreibers oder sonstiger
Dritter frei, soweit diese auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, des
Standortbetreibers oder sonstiger Dritter beruhen und Worldplast den Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem Standortbetreiber zu klären, dass ohne vorherige
gemeinsame Begutachtung und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme keine externen Reparatur-
, Sanierungs- oder Ersatzmaßnahmen zu Lasten von Worldplast beauftragt werden.
§ 8 Schäden und Schadensmeldung
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden, Verformungen, Risse, Auffälligkeiten
oder sonstige Beanstandungen unverzüglich während der Arbeiten vor Ort mitzuteilen.
8.2 Wird während der Arbeiten eine Veränderung an Boden, Asphalt, Gebäude, Maschine oder
Umgebung festgestellt, hat der Auftraggeber oder die Aufsichtsperson die Arbeiten sofort
stoppen zu lassen und Worldplast unverzüglich zu informieren.
8.3 Unterbleibt eine unverzügliche Mitteilung vor Ort, können später geltend gemachte Schäden
nur anerkannt werden, wenn Ursache, Zeitpunkt, Umfang und Verantwortlichkeit eindeutig
nachgewiesen werden.
8.4 Schäden sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis oder Erkennbarkeit
schriftlich mit aussagekräftiger Fotodokumentation, genauer Ortsangabe, Beschreibung,
Zeitpunkt und Begründung an Worldplast zu melden.
8.5 Pauschale Behauptungen, wonach eine gesamte Fläche, ein gesamter Hof, eine gesamte
Fahrstrecke oder ein gesamter Produktionsbereich beschädigt sei, genügen nicht. Erforderlich ist
eine konkrete, nachvollziehbare und technisch prüfbare Zuordnung jedes einzelnen behaupteten
Schadens.
8.6 Der Auftraggeber hat Worldplast vor jeder Reparatur, Sanierung oder Ersatzvornahme
Gelegenheit zu einer gemeinsamen Besichtigung, Prüfung, Dokumentation und Stellungnahme
zu geben.
8.7 Werden Reparatur-, Sanierungs- oder Ersatzmaßnahmen ohne vorherige gemeinsame
Begutachtung und ohne angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme beauftragt, erkennt
Worldplast die daraus entstehenden Kosten nicht an, soweit keine zwingende gesetzliche
Verpflichtung besteht.
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8.8 Der Auftraggeber hat die Pflicht zur Schadensminderung. Unverhältnismäßige, pauschale,
technisch nicht erforderliche oder wirtschaftlich unangemessene Maßnahmen sind nicht
erstattungsfähig.
§ 9 Reparaturen und Ausbesserungen
9.1 Eine Reparaturpflicht von Worldplast besteht nur, wenn eine rechtlich zurechenbare,
schuldhafte Pflichtverletzung von Worldplast eindeutig festgestellt wurde und kein Ausschluss
und keine Beschränkung nach diesen AGB greift.
9.2 Worldplast ist im Fall einer berechtigten Beanstandung zunächst Gelegenheit zur eigenen
Prüfung und, soweit technisch möglich und wirtschaftlich angemessen, zur eigenen
Nachbesserung oder Mitwirkung an einer punktuellen Ausbesserung zu geben.
9.3 Eine vollständige Sanierung, Erneuerung oder Verbesserung einer bereits alten,
vorgeschädigten, verschlissenen oder ungeeigneten Fläche kann nicht zu Lasten von Worldplast
verlangt werden.
9.4 Worldplast schuldet keinen Neuzustand und keine Wertverbesserung von Böden,
Asphaltflächen, Hofflächen, Hallenböden oder sonstigen Flächen.
9.5 Soweit eine Reparatur zu einer Wertverbesserung führt, ist ein Abzug „neu für alt“
vorzunehmen.
§ 10 Produktionsstillstand, Betriebsunterbrechung und Folgeschäden
10.1 Der Auftraggeber ist für die Planung seiner Produktion, Betriebsabläufe,
Personaldisposition, Maschinenverfügbarkeit, Energieabschaltungen, Freigaben,
Stillstandszeiten und internen Sicherheitsmaßnahmen selbst verantwortlich.
10.2 Worldplast haftet nicht für Produktionsstillstand, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall,
entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Lieferverzug des Auftraggebers gegenüber Dritten,
Stillstandskosten, Mehrkosten der Produktion, entgangene Aufträge, Reputationsschäden oder
sonstige mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
10.3 Eine Haftung für Produktionsstillstand oder Betriebsunterbrechung kommt nur in Betracht,
wenn Worldplast den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder zwingende
gesetzliche Vorschriften eine Haftung vorsehen.
10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Worldplast vor Vertragsschluss schriftlich auf konkrete
Stillstandsrisiken, mögliche Schadenshöhen, Vertragsstrafen, Produktionsfristen und besondere
zeitkritische Umstände hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, gelten solche Schäden als
nicht vorhersehbar.
§ 11 Haftung
11.1 Worldplast haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Worldplast, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Worldplast haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
Worldplast, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Worldplast nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten und nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
11.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber
regelmäßig vertrauen darf.
11.5 Im Übrigen ist die Haftung von Worldplast ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11.6 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Worldplast der Höhe nach auf den NettoAuftragswert des betroffenen Einzelauftrags begrenzt.
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11.7 Eine höhere Haftungssumme kann nur vor Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich
vereinbart werden. In diesem Fall ist Worldplast berechtigt, eine gesonderte Vergütung oder den
Nachweis einer entsprechenden Versicherung zu verlangen.
11.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Worldplast.
11.9 Ansprüche des Auftraggebers gegen Worldplast aus oder im Zusammenhang mit der
Leistung verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich
zulässig. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; für diese
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Mitverschulden und Verantwortungsbereiche
12.1 Ein Mitverschulden des Auftraggebers, des Standortbetreibers, seiner Mitarbeiter, seiner
Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
12.2 Ein Mitverschulden liegt insbesondere vor bei:
a) unvollständigen oder falschen Informationen,
b) fehlender Tragfähigkeitsangabe,
c) Freigabe ungeeigneter Fahrwege oder Arbeitsflächen,
d) fehlenden Schutzmaßnahmen,
e) verspäteter Schadensmeldung,
f) fehlender Aufsicht vor Ort,
g) unterlassener Unterbrechung der Arbeiten trotz erkennbarer Risiken,
h) vorhandenen Vorschäden,
i) ungeeigneter baulicher Beschaffenheit,
j) nachträglicher Beauftragung externer Reparaturen ohne gemeinsame Begutachtung.
§ 13 Zusatzleistungen, Wartezeiten und Mehrkosten
13.1 Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen
und werden gesondert berechnet.
13.2 Zusatzleistungen sind insbesondere zusätzliche Bodenschutzmaßnahmen, Fahrplatten,
Krane, Stapler, Transportfahrwerke, Demontagen, Sicherungen, längere Arbeitszeiten, Nachtund Wochenendarbeit, Wartezeiten, Umwege, Wiederholungsfahrten, zusätzliche Anfahrten und
zusätzliche Dokumentation.
13.3 Wartezeiten, die durch den Auftraggeber, den Standortbetreiber, fehlende Freigaben,
fehlende Ansprechpartner, nicht vorbereitete Maschinen, blockierte Wege, Produktionsabläufe,
fehlende Genehmigungen, ungeeignete Arbeitsflächen oder sonstige Umstände aus der Sphäre
des Auftraggebers verursacht werden, sind gesondert zu vergüten.
§ 14 Sicherheit und Arbeitsunterbrechung
14.1 Worldplast ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, abzulehnen oder abzubrechen, wenn
aus Sicht von Worldplast Sicherheitsrisiken für Personen, Maschinen, Gebäude, Böden, Flächen
oder sonstige Sachen bestehen.
14.2 Weisungen des Auftraggebers oder Standortbetreibers, die nach Einschätzung von
Worldplast unsicher, technisch ungeeignet oder risikobehaftet sind, müssen von Worldplast nicht
befolgt werden.
14.3 Verlangt der Auftraggeber trotz Hinweis auf Risiken die Durchführung einer bestimmten
Methode oder die Nutzung einer bestimmten Fahrstrecke, trägt der Auftraggeber die daraus
entstehenden Risiken, soweit gesetzlich zulässig und soweit Worldplast nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig handelt.
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§ 15 Dokumentation und Beweissicherung
15.1 Worldplast ist berechtigt, vor, während und nach den Arbeiten Fotos, Videos, Notizen,
Messungen und sonstige Dokumentationen der Maschine, der Arbeitsfläche, der Fahrstrecke,
des Verladebereichs und der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.
15.2 Diese Dokumentation dient der Arbeitsvorbereitung, Qualitätssicherung, Beweissicherung,
Schadensvermeidung und Klärung möglicher späterer Ansprüche.
15.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine solche Dokumentation am Standort zulässig ist,
oder weist Worldplast rechtzeitig schriftlich auf Einschränkungen hin.
15.4 Verweigert der Auftraggeber oder Standortbetreiber eine angemessene Dokumentation, ist
Worldplast berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder eine Haftung für später behauptete,
nicht dokumentierbare Schäden abzulehnen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 16 Maschinenzustand und technische Risiken
16.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Maschine für Demontage, Bewegung,
Verladung, Entladung oder Transport vorbereitet ist.
16.2 Der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Maschine entleert, gesichert,
spannungsfrei, drucklos, gereinigt und frei von losen Teilen ist, soweit dies für die vereinbarte
Leistung erforderlich ist.
16.3 Worldplast haftet nicht für Schäden, die auf unzureichende Vorbereitung der Maschine,
unbekannte technische Mängel, nicht mitgeteilte Schwerpunkte, fehlende Anschlagpunkte,
interne Spannungen, Materialermüdung, versteckte Defekte oder falsche Angaben des
Auftraggebers zurückzuführen sind.
§ 17 Krane, Stapler, Fremdgeräte und Subunternehmer
17.1 Soweit Krane, Stapler, LKW, Spezialgeräte oder sonstige Fremdleistungen durch den
Auftraggeber, Standortbetreiber oder Dritte gestellt werden, ist Worldplast nicht für deren
Zustand, Eignung, Tragfähigkeit, Bedienung, Versicherung oder Verfügbarkeit verantwortlich.
17.2 Verzögerungen, Schäden oder Mehrkosten, die durch Fremdgeräte oder Dritte verursacht
werden, trägt der Auftraggeber, soweit Worldplast diese nicht zu vertreten hat.
17.3 Worldplast ist berechtigt, geeignete Subunternehmer, Krandienstleister,
Transportunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
17.4 Worldplast schuldet hinsichtlich eingesetzter Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
lediglich deren sorgfältige Auswahl. Eine Haftung für deren Handeln oder Unterlassen ist im
gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten der Geschäftsleitung von Worldplast vorliegt.
§ 18 Versicherung
18.1 Worldplast unterhält eine betriebliche Haftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang.
18.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz hinsichtlich
Maschinen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Gebäude, Böden, Anlagen,
Standortgefahren und sonstiger Risiken zu sorgen.
18.3 Besondere Risiken, besonders wertvolle Maschinen, empfindliche Böden,
Produktionsstillstandsrisiken oder außergewöhnliche Schadensrisiken sind Worldplast vor
Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
18.4 Auf Wunsch des Auftraggebers kann vor Ausführung geprüft werden, ob eine zusätzliche
Versicherung oder gesonderte Haftungsvereinbarung erforderlich ist. Eine solche Vereinbarung
bedarf der Schriftform.
§ 19 Preise und Zahlung
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19.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
19.2 Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, Wartezeiten, Zusatzaufwendungen, zusätzliche
Anfahrten, Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit, zusätzliches Material und nicht
vorhersehbare Erschwernisse werden gesondert berechnet.
19.3 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
19.4 Bei Zahlungsverzug ist Worldplast berechtigt, Verzugszinsen und Verzugsschäden nach
den gesetzlichen Vorschriften sowie Mahnkosten geltend zu machen.
19.5 Soweit Preise in einer Fremdwährung (zum Beispiel EUR) ausgewiesen werden, gelten
diese als Festpreis nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Andernfalls erfolgt die
Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs der Polnischen Nationalbank (NBP) am Tag der
Rechnungsstellung.
§ 20 Termine und Verzögerungen
20.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt
wurden.
20.2 Verzögerungen aufgrund unvollständiger Informationen, fehlender Freigaben, ungeeigneter
Flächen, fehlender Genehmigungen, höherer Gewalt, Verkehr, Wetter, technischer Störungen,
Streik, Krankheit, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger nicht von Worldplast zu vertretender
Umstände gehen nicht zu Lasten von Worldplast.
20.3 Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung von Mehrkosten verpflichtet, die durch von ihm, dem
Standortbetreiber oder Dritten verursachte Verzögerungen entstehen.
§ 21 Höhere Gewalt
21.1 Worldplast haftet nicht für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer
Leistungspflichten, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
21.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Pandemien, Epidemien
sowie alle weiteren von Worldplast nicht zu vertretenden Umstände.
21.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als acht Wochen an, sind beide Parteien
berechtigt, den betroffenen Einzelauftrag in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen
sind zu vergüten.
§ 22 Sanktionen und Exportkontrolle
22.1 Der Auftraggeber bestätigt, keinen wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen
Beschränkungen durch Sanktionen der EU, der Vereinigten Staaten, der Vereinten Nationen
oder anderer relevanter Staaten zu unterliegen.
22.2 Sollte sich dies ändern, wird der Auftraggeber Worldplast unverzüglich informieren.
Worldplast ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu beenden, soweit deren
Erbringung gegen anwendbare Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften verstoßen würde.
§ 23 Datenschutz
23.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen
der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO) verarbeitet.
23.2 Es gilt die Datenschutzerklärung von Worldplast, abrufbar unter [Link einsetzen].
§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltung
24.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
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24.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
24.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Schäden,
Gegenforderungen oder Ansprüche Dritter zurückzuhalten, solange diese nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 25 Rechtswahl
25.1 Es gilt ausschließlich polnisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit
zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
25.2 Die Rechtswahl gilt für alle vertraglichen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertrag.
25.3 Soweit gesetzlich zulässig, soll die Rechtswahl auch für außervertragliche Ansprüche
gelten, die in engem Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags stehen.
§ 26 Gerichtsstand
26.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz der Worldplast Sp. z o.o.
zuständige Gericht in Polen (Raum Wrocław).
26.2 Worldplast ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem
Gerichtsstand oder an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
26.3 Der Auftraggeber bestätigt, dass er Unternehmer ist und dass diese
Gerichtsstandsvereinbarung im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfolgt.
§ 27 Vertragssprache
27.1 Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde.
27.2 Übersetzungen in andere Sprachen dienen nur der Information. Im Zweifel ist die deutsche
Fassung maßgeblich, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 28 Schriftform und Kommunikation
28.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht
gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
28.2 E-Mail genügt der Textform, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart oder
gesetzlich vorgeschrieben ist.
28.3 Mündliche Zusagen vor Ort, insbesondere zu Haftung, Kostenübernahme, Reparaturen,
Sanierungen oder Anerkennung von Schäden, sind nur verbindlich, wenn sie von der
Geschäftsleitung von Worldplast ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
§ 29 Schlussbestimmungen
29.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
29.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit rechtlich
zulässig, diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
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Anlage 1: Pflichtklausel für Angebote, Auftragsbestätigungen und
Rechnungen
Diese Klausel ist in jedes Angebot, jede Auftragsbestätigung und jede Rechnung aufzunehmen. Ohne
wirksame Einbeziehung gelten diese AGB nicht gegenüber dem Auftraggeber.
„Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Maschinenverladungen, Maschinenentladungen, innerbetriebliche Maschinenbewegungen,
Demontagen, Montagen und technische Industriedienstleistungen. Diese AGB sind diesem
Angebot beigefügt und/oder unter [Link einsetzen] abrufbar. Mit Auftragserteilung bestätigt der
Auftraggeber, diese AGB erhalten, gelesen und akzeptiert zu haben. Abweichende Bedingungen
des Auftraggebers gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.“
Anlage 2: Zusatzklausel für Einsätze auf fremden Betriebsgeländen
Der Auftraggeber bestätigt, dass er den Standortbetreiber über Art und Umfang der Arbeiten
informiert hat und dass die vom Auftraggeber oder Standortbetreiber freigegebenen
Arbeitsflächen, Fahrwege, Zufahrten, Hallenböden, Asphaltflächen, Rampen und Aufstellflächen
für die geplanten Maschinenbewegungen, Transportfahrwerke, Stapler, Krane und LKW
ausreichend tragfähig und geeignet sind. Nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Vorschäden,
fehlende Tragfähigkeit, Verformungsempfindlichkeit, Hohlräume, Unterkellerungen oder sonstige
bauliche Schwachstellen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers beziehungsweise
des Standortbetreibers.
Anlage 3: Zusatzklausel gegen pauschale Reparaturforderungen
Der Auftraggeber und der Standortbetreiber sind verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich
während der Arbeiten vor Ort anzuzeigen und Worldplast Gelegenheit zur sofortigen Prüfung,
Dokumentation und Schadensminderung zu geben. Pauschale nachträgliche Forderungen
wegen angeblicher Beschädigung ganzer Flächen, Hofflächen, Fahrwege oder
Produktionsbereiche werden ohne konkrete technische Zuordnung, gemeinsame Begutachtung
und Nachweis der Verursachung nicht anerkannt. Eine externe Reparatur, Sanierung oder
Erneuerung zu Lasten von Worldplast darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
Worldplast nicht beauftragt werden.

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